Was sind Heilmittel und Hilfsmittel?

Foto von liegender älterer Dame und Physiotherapeutin bei Mobilisationsübungen auf dem Boden

Heilmittel und Hilfsmittel sind Behandlungen und Produkte, die zum Beispiel Beschwerden lindern oder den Alltag erleichtern sollen. Beide können ärztlich verordnet und von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden.

Es gibt eine Reihe von nicht medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten, um Beschwerden wie Schmerzen und Bewegungseinschränkungen zu lindern, gesund zu werden oder einer Erkrankung vorzubeugen. Dazu gehören , medizinische Fußpflege oder . In Deutschland heißen manche solcher Behandlungen „Heilmittel“.

Daneben gibt es sogenannte Hilfsmittel. Das sind Produkte, die bei einer Erkrankung, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit den Alltag erleichtern. Dazu zählen beispielsweise Brillen, Hörgeräte, Gehhilfen oder Schuheinlagen.

Heil- und Hilfsmittel können ärztlich verschrieben werden – dann werden die Kosten meist zum großen Teil übernommen.

Was versteht man unter Heilmitteln?

Ganz allgemein sind Heilmittel alle medizinischen, nicht medikamentösen Behandlungen, die äußerlich angewendet werden. In der gesetzlichen Krankenversicherung steht der Begriff Heilmittel jedoch vor allem für bestimmte, nicht ärztliche Behandlungen, deren Kosten übernommen werden. Solche Heilmittelbehandlungen können ärztlich verordnet werden, um Krankheiten zu heilen, einer Verschlechterung vorzubeugen oder Beschwerden zu lindern. Sie sollen aber auch vor Krankheiten schützen und zum Beispiel dabei helfen, Entwicklungsstörungen bei Kindern oder eine Pflegebedürftigkeit bei älteren Menschen zu vermeiden.

Folgende Behandlungen können als Heilmittel ärztlich verordnet werden:

Wer bietet Heilmittelbehandlungen an?

Heilmittelbehandlungen dürfen nur von Fachkräften angeboten werden, die dafür ausgebildet und zugelassen sind – vor allem:

  • Ergotherapeutinnen und -therapeuten
  • Physiotherapeutinnen und -therapeuten
  • Masseurinnen und Masseure
  • medizinische Bademeisterinnen und Bademeister
  • Sprachtherapeutinnen und -therapeuten
  • Podologinnen und Podologen
  • Ernährungsberaterinnen und -berater

Wie erhält man eine Heilmittelbehandlung?

Wenn Ärztinnen und Ärzte eine Heilmittelbehandlung für sinnvoll halten, stellen sie ein Rezept (ärztliche Verordnung) dafür aus. Eine können auch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verschreiben. Auf dem Rezept steht in der Regel, wie oft und in welchem zeitlichen Abstand man die Behandlung bekommen soll. Das hängt von der Erkrankung und der Art der Behandlung ab. Mit diesem Rezept kann man bei einer Therapeutin oder einem Therapeuten Behandlungstermine vereinbaren. Falls die Beschwerden nach dem letzten Termin noch nicht abgeklungen sind, kann die Ärztin oder der Arzt weitere Behandlungen verschreiben.

Seit 2024 können Ärztinnen und Ärzte bei bestimmten Erkrankungen auch Blanko-Verordnungen für Ergotherapie ausstellen. Dadurch kann die Therapeutin oder der Therapeut etwa die Art und Dauer der Behandlung freier gestalten. Zukünftig soll es auch Blanko-Verordnungen für andere Heilmittel geben.

In stationären Einrichtungen sind Heilmittel oft Teil der Behandlung, zum Beispiel in einer Reha-Klinik. Dann werden die gesamten Heilmittelkosten von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Im ambulanten Bereich muss dagegen ein Eigenanteil gezahlt werden. Pro Rezept beträgt er 10 Euro plus 10 % der Behandlungskosten – bei Behandlungskosten von beispielsweise 180 Euro also insgesamt 28 Euro. Dies gilt jedoch nicht für Kinder und Jugendliche: Bis zum 18. Geburtstag werden Heilmittel immer vollständig von der Krankenkasse gezahlt.

Die muss normalerweise innerhalb von 28 Tagen begonnen werden, nachdem das Rezept ausgestellt wurde – sonst wird das Rezept ungültig. Manchmal beträgt die Frist auch nur 14 Tage, wenn die Behandlung dringend ist. Dies vermerkt die Ärztin oder der Arzt auf dem Rezept. Das Rezept verliert auch seine Gültigkeit, wenn die Behandlung ohne Begründung länger als 14 Tage unterbrochen wird.

Ist man privat versichert, hängt die Kostenübernahme vom jeweiligen Tarif ab. Am besten informiert man sich bei der eigenen Krankenkasse.

Es kann zudem vorkommen, dass Therapeutinnen und Therapeuten Leistungen anbieten, die selbst gezahlt werden müssen.

Was versteht man unter Hilfsmitteln?

Mit Hilfsmitteln sind vor allem Produkte gemeint, die kranken, behinderten oder pflegebedürftigen Menschen dabei helfen sollen, im Alltag besser zurechtzukommen. Dazu gehören unter anderem Brillen, Hörgeräte, Prothesen, Rollstühle, Pflegebetten oder Badewannensitze, aber auch Verbrauchsmaterialien wie Spritzen und Bandagen. Mit Hilfsmitteln kann man unter anderem:

  • Krankheiten behandeln
  • Behinderungen und Pflegebedürftigkeit vorbeugen oder ausgleichen
  • Entwicklungsstörungen bei Kindern vermeiden (zum Beispiel durch ein Hörgerät)
  • Menschen pflegen
  • pflegebedürftige Menschen unterstützen

Als Hilfsmittel gelten viele verschiedene Produkte, die bei ganz unterschiedlichen Gesundheitsstörungen infrage kommen. Auf der Internetseite des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen findet sich ein Verzeichnis aller Hilfsmittel, die die Kassen ganz oder teilweise bezahlen.

Wie erhält man Hilfsmittel?

Hilfsmittel können von Ärztinnen und Ärzten verordnet werden. Dann stellt die Ärztin oder der Arzt ein Rezept aus, das bei einem Anbieter von Hilfsmitteln vorgelegt werden kann. Anbieter sind je nach Art des Hilfsmittels unter anderem:

  • Augenoptikerinnen und -optiker, etwa für Brillen
  • Hörgeräteakustikerinnen und -akustiker, etwa für Hörgeräte
  • Sanitätshäuser, etwa für elastische Bandagen, Inhalatoren, Gehhilfen, Badehilfen oder Inkontinenzmaterial
  • Orthopädie-Technikerinnen und -Techniker, etwa für Prothesen und Orthesen
  • Podologinnen und Podologen, vor allem für Fuß- und Zehenpolster
  • orthopädische Schuhmacherinnen und Schuhmacher, etwa für Einlagen und orthopädische Maßschuhe
  • Apotheken, etwa für Inkontinenzmaterial, Bandagen, Kompressionsstrümpfe, Blutdruck- oder Blutzuckermessgeräte

Wenn Hilfsmittel nur für kurze Zeit benötigt werden, werden sie manchmal auch von Krankenkassen und Anbietern verliehen. Wer sich zum Beispiel von einer akuten Erkrankung erholt und für einige Zeit einen Rollstuhl braucht, kann sich diesen ausleihen und später zurückgeben.

Manche Hilfsmittel, wie zum Beispiel Brillen oder Schuheinlagen, müssen individuell angepasst werden. Andere Geräte können erst nach einer Schulung richtig angewendet werden. Ein Beispiel hierfür sind Beatmungsgeräte und -masken, die bei starkem Schnarchen Atemaussetzer verhindern sollen (Schlafapnoe). Mitunter werden die Kosten für diese Hilfsmittel nur nach einer Schulung übernommen.

Wer übernimmt die Kosten für Hilfsmittel?

Das hängt davon ab, zu welchem Zweck sie verordnet werden: Sollen die Hilfsmittel zum Beispiel Beschwerden lindern, bei der Pflege helfen oder die Teilhabe am Arbeitsleben erleichtern? Meist sind die Krankenkassen oder die Pflegeversicherung dafür zuständig, infrage kommen aber auch Rentenkasse, Unfallversicherung, Arbeitsagentur oder Sozialamt.

Wenn die gesetzliche Krankenkasse für die Kosten aufkommt, muss ein Eigenanteil von 10 % des Hilfsmittelpreises gezahlt werden. Der Eigenanteil beträgt mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Kostet das Hilfsmittel zum Beispiel 70 Euro, muss man 7 Euro selbst zahlen. Allerdings darf der Eigenanteil nicht höher sein als der Preis des Hilfsmittels. Wenn ein Hilfsmittel weniger als 5 Euro kostet, muss es selbst bezahlt werden. Bei Verbrauchsmaterial wie Verbänden oder Spritzen beträgt der Eigenanteil höchstens 10 Euro im Monat.

Für manche Hilfsmittel gelten allerdings Festbeträge. Das heißt, dass die Krankenkassen die Kosten nur bis zu einem bestimmten Betrag tragen. Entscheidet man sich für ein teureres Hilfsmittel dieser Art, muss man neben der Zuzahlung auch die Mehrkosten selbst übernehmen. Das gilt zum Beispiel bei Brillengläsern.

Ein Rezept für Hilfsmittel muss innerhalb von 28 Tagen eingelöst werden, sonst wird es ungültig. Auch für Hilfsmittel gilt, dass Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag nichts selbst zahlen müssen: Die Kosten werden vollständig von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen.

Bei den privaten Krankenversicherungen ist die Kostenübernahme unterschiedlich geregelt. Am besten informiert man sich bei der eigenen Krankenkasse.

Wenn ein pflegebedürftiger Mensch ein Hilfsmittel benötigt, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten. In diesem Fall muss ein Eigenanteil in Höhe von 10 % des Hilfsmittelpreises gezahlt werden – höchstens aber 25 Euro. Wenn ein Hilfsmittel sowohl der Pflege als auch der Behandlung einer Krankheit dient, werden die Kosten manchmal zwischen der Krankenkasse und der Pflegeversicherung aufgeteilt.

Wenn Rentenkasse, Unfallversicherung, Arbeitsagentur oder Sozialamt die Kosten übernehmen, können andere Regelungen gelten.

Bode H, Schröder H, Waltersbacher A. Heilmittel-Report 2008. Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie: Eine Bestandsaufnahme. Stuttgart: Schattauer; 2008.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014). § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. 1994.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477). § 33 Hilfsmittel. 1988.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477). § 61 Zuzahlungen. 1988.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477): § 32 Heilmittel. 1988.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477): § 124 Zulassung. 1988.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254): § 30 Heilmittel. 1996.

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA). Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) [zuletzt geändert am 19. Januar 2023 veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT 11.04.2023 B1) in Kraft getreten am 12. April 2023]. 2023.

GKV-Spitzenverband. Die Blankoverordnung in der Ergotherapie. 2024.

GKV-Spitzenverband. Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes. 2024.

Institut für Wissen in der Wirtschaft (IWW). Was sind Heilmittel im Sinne von § 32 SGB V? 2011.

IQWiG-Gesundheitsinformationen sollen helfen, Vor- und Nachteile wichtiger Behandlungsmöglichkeiten und Angebote der Gesundheitsversorgung zu verstehen.

Ob eine der von uns beschriebenen Möglichkeiten im Einzelfall tatsächlich sinnvoll ist, kann im Gespräch mit einer Ärztin oder einem Arzt geklärt werden. Gesundheitsinformation.de kann das Gespräch mit Fachleuten unterstützen, aber nicht ersetzen. Wir bieten keine individuelle Beratung.

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Über diese Seite

Erstellt am 18. Dezember 2024

Nächste geplante Aktualisierung: 2027

Herausgeber:

Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)

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