Vor einem Schwangerschaftsabbruch

Foto von einer Frau im Beratungsgespräch

Wenn eine Frau einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung zieht, muss sie gesetzliche Vorgaben beachten. Wegen bestimmter Fristen ist es wichtig, sich rechtzeitig um Termine und die notwendigen Bescheinigungen zu kümmern.

Eine Frau kann in Deutschland eine Schwangerschaft abbrechen lassen, wenn sie sich mindestens drei Tage vorher in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind. Das entspricht dem Ende der 14. Schwangerschaftswoche, gerechnet ab dem Beginn der letzten Regelblutung (Menstruation).

In diesem Text geht es nur um den Schwangerschaftsabbruch nach dieser sogenannten Beratungsregelung. Bei einem Abbruch aus medizinischen oder kriminologischen Gründen gelten andere Regelungen.

Was ist zu beachten?

Vor einem Schwangerschaftsabbruch (umgangssprachlich auch Abtreibung genannt) muss sich die Frau beraten lassen. Dies geschieht in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonflikt-Beratungsstelle. Die Beratung soll ergebnisoffen sein. Dort erhält die Frau einen Beratungsschein, den sie der Ärztin oder dem Arzt vorlegen muss, die oder der den Abbruch vornimmt. Man spricht deshalb von der Beratungsregelung.

Es gibt auch einige Ärztinnen und Ärzte, die eine Schwangerschaftskonflikt-Beratung mit Scheinvergabe anbieten. Sie dürfen den Abbruch bei einer Frau, die sie beraten haben, aber nicht selbst vornehmen.

Der Abbruch darf frühestens drei volle Tage nach der Schwangerschaftskonflikt-Beratung stattfinden. Frauen mit geringem Einkommen können einen Antrag auf die Übernahme der Kosten stellen – dieser muss vor dem Abbruch bei der Krankenkasse eingehen und genehmigt werden. Die Krankenkassen entscheiden normalerweise sehr schnell.

Viele Frauen bemerken schon bald nach dem Ausbleiben der Monatsblutung – also etwa in der dritten Woche nach der Empfängnis –, dass sie schwanger sind. Dann ist noch einige Wochen Zeit, falls die Frau einen Abbruch der Schwangerschaft in Erwägung zieht. Ist eine Frau unsicher, ist es aber sinnvoll, so früh wie möglich eine Beratungsstelle aufzusuchen. Möglicherweise braucht auch die Suche nach einer Praxis oder Klinik Zeit. Der Abbruch selbst hat zudem weniger Risiken, wenn er früh stattfindet.

Wie wird die Schwangerschaft festgestellt?

Die Frau kann zu Hause einen Schwangerschaftstest machen, der zum Beispiel in der Drogerie erhältlich ist. Viele Frauen wenden sich nach einem positiven Testergebnis an ihre Frauenarztpraxis. Dort wird in der Regel eine gemacht. Ab der sechsten Schwangerschaftswoche ist dabei ein Embryo erkennbar.

Die Schwangerschaftswoche wird normalerweise bestimmt, indem die Frau nach dem ersten Tag der letzten Regelblutung gefragt wird. Meist wird dafür auch eine gemacht, in der die Größe des Embryos gemessen wird – etwa, wenn der Zyklus sehr unregelmäßig war oder die Frau den ersten Tag der letzten Menstruation nicht mehr sicher weiß.

Gut zu wissen:

Es ist möglich, nach einem positiven Schwangerschaftstest zu Hause direkt einen Termin bei der Beratungsstelle zu machen. Wer möchte, kann die Schwangerschaft zuerst in der Frauenarztpraxis bestätigen lassen.

Was passiert in der Schwangerschaftskonflikt-Beratung?

Die Beratung soll der Frau helfen, eine Entscheidung für oder gegen eine Fortführung der Schwangerschaft zu treffen. Das heißt, sie kann ausführlich über ihre Gründe sprechen, die für oder gegen einen Abbruch sprechen – muss dies aber nicht.

Wenn sie dies wünscht, erhält die Frau Unterstützung, wie sie die Schwangerschaft fortsetzen und das Leben mit dem Kind gestalten kann. Dazu gehören zum Beispiel Informationen über finanzielle Hilfen und Betreuungsmöglichkeiten. Sie kann ansprechen, was es für sie schwierig macht, das Kind zu bekommen, und gemeinsam mit der Beraterin oder dem Berater nach Lösungen suchen. Beratungsstellen können auch über eine mögliche Freigabe des Kindes zur Adoption und über eine vertrauliche Geburt informieren.

Bei Bedarf erhält die Frau Informationen darüber, wo ein Schwangerschaftsabbruch möglich ist und welche Einrichtung welche Methode des Abbruchs anbietet.

Die Beratung soll ergebnisoffen sein. Laut Gesetz soll sie zwar zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigen. Die Frau darf sich aber nicht zu einer bestimmten Entscheidung gedrängt fühlen oder sich rechtfertigen müssen. Die Entscheidung für oder gegen die Fortführung der Schwangerschaft liegt nur bei ihr. Der Beratungsschein muss auf jeden Fall ausgestellt werden, egal wie das Beratungsgespräch verlaufen ist.

Ist die Beratung kostenlos und vertraulich?

Ja. Es ist auch möglich, mehrmals zur Beratung zu kommen. Der Partner oder die Partnerin kann auf Wunsch der Frau ebenfalls an dem Gespräch teilnehmen oder allein einen Beratungstermin ausmachen. Auch andere nahestehende Menschen können mitgebracht werden, zum Beispiel die Mutter oder eine Freundin.

Die Beraterinnen und Berater unterliegen der Schweigepflicht. Auf Wunsch findet die Beratung anonym statt. In diesem Fall stellt jemand anderes aus der Beratungsstelle die Bescheinigung aus.

Zur Beratung werden anonym bestimmte Angaben erfasst, wie Alter, Herkunft und Gründe für den Abbruch. Sie dienen nur der Berichterstattung an die Landesbehörden.

Stellt jede Schwangerschaftsberatungsstelle einen Beratungsschein aus?

Nein. Beratungsstellen beispielsweise der Caritas und des Sozialdienstes katholischer Frauen beraten zwar im Schwangerschaftskonflikt, stellen aber keinen solchen Schein aus. Wichtig zu wissen ist auch, dass nur staatlich anerkannte Stellen einen Beratungsschein ausstellen dürfen.

Ein Verzeichnis der staatlich anerkannten Beratungsstellen gibt es bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Wenn man in der Suchleiste „Beratungsschein“ anklickt, werden nur die Beratungsstellen angezeigt, die einen solchen ausstellen.

Was hilft bei der Entscheidung?

Oft ist sich eine Frau schon sicher, dass sie die Schwangerschaft abbrechen will, wenn sie in die Beratung kommt. Manchmal ist die Entscheidung jedoch schwierig – entweder weil sie selbst unsicher ist oder weil zum Beispiel ihr Partner oder die Familie andere Vorstellungen haben als sie.

Die Beraterinnen und Berater haben viel Erfahrung im Umgang mit solchen Konflikten. Sie können im Gespräch Wege aufzeigen, wie die Frau eine für sich passende Entscheidung treffen kann. Bei Bedarf vermitteln sie weitere Hilfen.

Das kann bei der Entscheidung helfen:

  • Sich nicht drängen lassen, sondern sich die Zeit nehmen, die möglich ist. In Ruhe alle Gedanken und Gefühle sortieren und die eigene Position finden.
  • Gespräche mit nahestehenden Menschen und mit den professionellen Beraterinnen und Beratern führen.
  • Klären, welche Lösungen es für welche Probleme geben könnte – zum Beispiel finanzielle Sorgen, knapper Wohnraum oder Kinderbetreuung.
  • Alle Fragen über den Ablauf eines möglichen Abbruchs in der Beratungsstelle oder Arztpraxis besprechen.

Die Frau muss niemandem in ihrem Umfeld erzählen, dass sie schwanger ist und über einen Schwangerschaftsabbruch nachdenkt. Viele Frauen suchen aber Unterstützung in ihrer Familie oder bei guten Freundinnen und Freunden.

Welche Ärztinnen und Ärzte nehmen einen Abbruch vor?

Die erste Anlaufstelle, um dies herauszufinden, ist häufig die Frauenarztpraxis, manchmal auch die Hausarztpraxis. Wenn die Ärztin oder der Arzt nicht selbst Schwangerschaftsabbrüche vornimmt, kann sie oder er informieren, wo ein Abbruch möglich ist. Auch Beratungsstellen haben meist Listen von Praxen und Kliniken in der Region.

Die meisten Schwangerschaftsabbrüche finden in Arztpraxen oder ambulanten Operationszentren statt. Nicht alle Krankenhäuser bieten Abbrüche an – manche auch nur bei medizinischer oder kriminologischer Indikation.

In einigen Städten und Regionen ist es schwierig, eine Praxis oder Klinik zu finden. Nicht überall gibt es (genügend) Ärztinnen und Ärzte, die den Abbruch vornehmen. Und nicht jede Einrichtung bietet alle Methoden an.

Eine Liste von Praxen und Kliniken, die Abbrüche vornehmen, ist sowohl bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) als auch bei der Bundesärztekammer abrufbar. Sie ist jedoch nicht vollständig, da sie auf freiwilligen Angaben beruht. Es gibt viele Arztpraxen, die Abbrüche nur für die eigenen Patientinnen anbieten oder öffentlich keine Angaben hierzu machen.

Welche Methoden des Schwangerschaftsabbruchs gibt es?

Es gibt zwei mögliche Verfahren:

  • medikamentöser Abbruch: Zwei Medikamente werden im Abstand von 24 bis 48 Stunden eingenommen. Sie lösen eine Blutung aus, die die Schwangerschaft beendet. Die Medikamente sind in Deutschland bis zur 7. Woche (63. Tag) nach der Empfängnis zugelassen – also bis zur 9. Schwangerschaftswoche. Bei 10 von 1000 Frauen schlägt der Abbruch mit Medikamenten fehl. Dann kann er wiederholt oder die Schwangerschaft operativ beendet werden.
  • operativer Abbruch mit Vakuumaspiration: Dabei führt die Ärztin oder der Arzt ein Plastik- oder Metallröhrchen in die Gebärmutter ein, das über einen Schlauch mit einem Absauggerät verbunden ist. Anschließend wird die Gebärmutterschleimhaut mit dem Embryo abgesaugt. Die Frau erhält meist eine Kurznarkose, seltener eine örtliche Betäubung. Der operative Abbruch schlägt bei 2 von 1000 Frauen fehl. Dann kann er wiederholt werden.

Die meisten medikamentösen und operativen Abbrüche verlaufen ohne Komplikationen.

Manche Ärztinnen und Ärzte schaben bei einem operativen Abbruch die Gebärmutter mit einem stumpfen Löffel aus (Kürettage). Dieses Verfahren gilt jedoch als risikoreicher als die Vakuumaspiration. Daher wird die Ausschabung in medizinischen Leitlinien nicht mehr empfohlen.

Schwangerschaftsabbruch: mit Medikamenten oder einer Operation?

Diese Entscheidungshilfe kann dabei unterstützen, die Vor- und Nachteile des medikamentösen und operativen Abbruchs abzuwägen und sich für eine Methode zu entscheiden.

Nicht jede Arztpraxis oder Klinik bietet jedoch beide Verfahren an. Deshalb kann es manchmal sein, dass eine Frau mehrere Einrichtungen kontaktieren muss, um die Methode ihrer Wahl zu erhalten.

Muss man den Abbruch selbst bezahlen?

Bei einem Abbruch nach der Beratungsregelung ja – es sei denn, eine Frau verdient weniger als 1446 Euro netto im Monat (Stand 1.7.2024) oder bezieht Sozialleistungen (zum Beispiel Bürgergeld oder Ausbildungsförderung): Dann übernimmt das Bundesland die Kosten des Schwangerschaftsabbruchs. Wenn Kinder im eigenen Haushalt leben oder die Miete über 424 Euro liegt (Stand 1.7.2024), steigt diese Verdienstgrenze. Das Einkommen des (Ehe-)Partners oder der (Ehe-)Partnerin spielt dabei keine Rolle. Über die aktuellen Verdienstgrenzen informiert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Die Kostenübernahme muss rechtzeitig bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragt und vor dem Abbruch genehmigt werden. Die Höhe des Einkommens muss im Antrag angegeben werden, die Krankenkasse darf aber keine Nachweise verlangen. Frauen, die privat oder nicht versichert sind, können sich an jede gesetzliche Krankenkasse vor Ort wenden. Die Bescheinigung über die Kostenübernahme muss die Frau der Praxis oder Klinik vorlegen, die den Abbruch vornimmt.

Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch liegen etwa zwischen 350 und 650 Euro. Das hängt unter anderem davon ab, ob er stationär oder stattfindet und in welcher Region. Ein medikamentöser Abbruch kostet meist weniger als ein operativer.

Die Kosten für die ärztliche Beratung, die Vor- und Nachuntersuchungen, weitere Medikamente vor und nach dem Eingriff sowie die Behandlung eventueller Komplikationen übernimmt die Krankenkasse oder das Sozialamt (bei nicht krankenversicherten Menschen).

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Schwangerschaftsberatung § 218. Informationen über das Schwangerschaftskonfliktgesetz und gesetzliche Regelungen im Kontext des § 218 Strafgesetzbuch. 2022.

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Familienplanung.de: Schwangerschaftsabbruch.

Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG). Schwangerschaftsabbruch im ersten Trimenon (S2k-Leitlinie). AWMF-Registernr.: 015-094. 2023.

Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG). Evidenzrecherche zur S3-Leitlinie Schwangerschaftsabbruch im ersten Trimenon; Projektnummer: V21-12. 2023.

IQWiG-Gesundheitsinformationen sollen helfen, Vor- und Nachteile wichtiger Behandlungsmöglichkeiten und Angebote der Gesundheitsversorgung zu verstehen.

Ob eine der von uns beschriebenen Möglichkeiten im Einzelfall tatsächlich sinnvoll ist, kann im Gespräch mit einer Ärztin oder einem Arzt geklärt werden. Gesundheitsinformation.de kann das Gespräch mit Fachleuten unterstützen, aber nicht ersetzen. Wir bieten keine individuelle Beratung.

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Über diese Seite

Erstellt am 19. Juli 2024

Nächste geplante Aktualisierung: 2027

Herausgeber:

Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)

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