Elektronische Patientenakte (ePA) und E-Rezept

Junger Mann mit Smartphone auf Couch

Die Gesundheitsversorgung in Deutschland ist in den letzten Jahren digitaler geworden: Alle gesetzlich Versicherten können freiwillig eine elektronische Patientenakte nutzen. Dort können alle Dokumente wie Befunde und Arztbriefe zentral gespeichert werden. Zudem bekommt man Rezepte für verschreibungspflichtige Medikamente meist nur noch digital.

Seit 2021 kann man eine elektronische Patientenakte (ePA) freiwillig beantragen – ab Januar 2025 wird sie schrittweise für alle gesetzlich Versicherten in Deutschland automatisch angelegt. Auch einige private Krankenversicherungen bieten eine ePA an.

Ziel der ePA ist, dass wichtige Informationen jederzeit auf einen Blick verfügbar sind, um die medizinische Versorgung zu verbessern. Aktuell umfasst die ePA allerdings noch nicht alle geplanten Funktionen – sie sollen nach und nach eingeführt werden. Derzeit bereiten sich Arztpraxen, psychotherapeutische Praxen, Kliniken und andere Gesundheitsberufe zudem noch darauf vor, Befunde, Arztbriefe, Behandlungspläne und andere Unterlagen zur Gesundheit darin zu speichern.

Die Nutzung der ePA bleibt für die Versicherten kostenlos und freiwillig. Wer keine ePA möchte, kann bei der Krankenkasse widersprechen. Versicherte können auch selbst bestimmen, welche Daten dort gespeichert werden und wer sie einsehen darf.

Seit Januar 2024 erhalten gesetzlich Versicherte zudem Rezepte für verschreibungspflichtige Medikamente als elektronisches Rezept (E-Rezept). Das rosafarbene Papierrezept wird dadurch weitgehend ersetzt. Das E-Rezept lässt sich mit der elektronischen Gesundheitskarte, einer Handy-App oder als Ausdruck einlösen. Auch einige private Krankenversicherungen unterstützen bereits das E-Rezept.

Wozu gibt es die elektronische Patientenakte?

Unterlagen zu Untersuchungen, Diagnosen oder Behandlungen werden bislang in vielen verschiedenen digitalen Systemen oder sogar in Papierform aufbewahrt. Manche liegen zum Beispiel bei der Hausärztin oder dem Kinderarzt, andere in psychotherapeutischen oder Facharztpraxen oder bei den Patientinnen und Patienten zu Hause. Wichtige Informationen sind deshalb nicht immer direkt oder vollständig verfügbar.

In der elektronischen Patientenakte lassen sich alle wichtigen Daten gesammelt abspeichern. Wenn nach und nach immer mehr Informationen in der ePA erfasst werden, soll dies die Gesundheitsversorgung verbessern:

  • Ärztinnen und Ärzte können sich ein umfassendes Bild des Gesundheitszustands machen, ohne zunächst Dokumente in anderen Praxen anzufordern – und ohne dass Patientinnen und Patienten selbst Papiere heraussuchen und mitbringen müssen.
  • Unnötige Doppeluntersuchungen können vermieden und Behandlungen in verschiedenen Praxen besser aufeinander abgestimmt werden.
  • Beim Wechsel zu einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt kann sie oder er sich leichter einen Überblick über die Gesundheitsgeschichte verschaffen.
  • In der Arztpraxis und Apotheke können mögliche Wechselwirkungen verschiedener Medikamente, aber auch Allergien, bei der Beratung besser berücksichtigt werden.
  • Ärztliche Zweitmeinungen sind leichter möglich, weil schon viele der dafür nötigen Informationen vorliegen.

Wichtige Unterlagen können zudem nicht verloren gehen – anders als in Papierform.

Ärztinnen und Psychotherapeuten sind weiterhin verpflichtet, ihre Diagnosen und Behandlungen schriftlich zu dokumentieren – unabhängig davon, ob sie in der ePA zusätzlich gespeichert werden.

Was ist alles in der elektronischen Patientenakte gespeichert?

Ärzte, Psychotherapeutinnen und andere Fachleute – etwa aus nicht ärztlichen Heilberufen – können zum Beispiel folgende Daten in der ePA ablegen:

  • Untersuchungsergebnisse, Befunde und Diagnosen
  • Therapiemaßnahmen
  • Arztbriefe
  • OP- und Entlassberichte
  • die verschriebenen Medikamente (Medikationsliste)
  • Fotos (zum Beispiel von Wunden)

Auch ein Notfalldatensatz kann Teil der ePA sein. Dieser umfasst zum Beispiel Allergien, chronische Erkrankungen oder Kontaktdaten von Personen, die im Notfall benachrichtigt werden sollen.

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) kann ebenfalls in der ePA gespeichert werden. Die Krankenkasse stellt zudem eine Abrechnungsübersicht mit Informationen zu den Leistungen ein, die Sie in Anspruch genommen haben.

Auch Sie selbst können Dokumente in Ihrer ePA digital speichern, etwa:

  • vorhandene medizinische Unterlagen – zum Beispiel können Sie alte Befunde einscannen und in der ePA ablegen
  • Gesundheitstagebücher, zum Beispiel ein Schmerztagebuch, Blutzucker- oder Blutdruck-Verlaufswerte
  • Daten aus Fitness-Trackern oder Gesundheits-Apps

Der Aufbau der ePA läuft allerdings noch. Bisher können Bilddateien wie Röntgenaufnahmen nicht darin gespeichert werden, weil sie zu groß sind. Zukünftig soll es außerdem möglich sein, den Impfpass, den , das Zahnbonusheft oder das Kinderuntersuchungsheft digital in der ePA zu führen.

Wichtig ist:

Sie selbst können bestimmen, welche Daten in der ePA gespeichert werden – und auch, welche wieder gelöscht werden sollen.

Wie nutze ich die elektronische Patientenakte?

Die ePA lässt sich mit einer App Ihrer Krankenkasse auf dem Smartphone oder Tablet nutzen. Jede gesetzliche Krankenkasse stellt eine eigene ePA-App bereit und informiert darüber, wie man diese einrichten und nutzen kann. Im Internet findet sich eine Übersicht über die Apps der Krankenkassen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis 15 Jahre verwalten die Eltern oder andere sorgeberechtigte Personen die ePA. Für Menschen, die ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können, übernimmt dies die gesetzliche Betreuerin oder der gesetzliche Betreuer.

Menschen, die die ePA zum Beispiel krankheitsbedingt nicht selbst führen können oder kein Smartphone haben, können einem oder mehreren vertrauten Menschen Zugriff auf die ePA gewähren. Auch weiter entfernt wohnende Angehörige können so in gesundheitlichen Angelegenheiten einfacher unterstützt werden. Die Vertreterin oder der Vertreter muss dafür nicht in derselben Krankenkasse versichert sein. Sie oder er benötigt nur die ePA-App der eigenen Krankenkasse. Darüber kann sie oder er die ePA führen, kann sie jedoch nicht löschen oder weitere Vertreter bestimmen. Man kann auch die ePA einer anderen Person führen, ohne eine eigene ePA zu nutzen.

Wer die ePA nicht selbst nutzen kann oder möchte, kann sie auch nur durch Ärztinnen und Ärzte befüllen und nutzen lassen.

In Zukunft sollen alle ePA-Apps der Krankenkassen nicht nur auf dem Smartphone oder Tablet, sondern auch auf dem Desktop-Computer oder Laptop nutzbar sein.

Bei Fragen zur Nutzung der ePA kann man sich an die Ombudsstelle der Krankenkasse wenden.

Wer kann meine elektronische Patientenakte einsehen?

Wenn Sie nicht widersprochen haben, haben folgende Stellen und Fachkräfte automatisch 90 Tage lang Zugriff auf Ihre ePA, sobald sie Ihre Gesundheitskarte eingelesen haben:

  • ärztliche und psychotherapeutische Praxen
  • Krankenhäuser
  • Pflegeeinrichtungen und -dienste
  • Hebammen
  • Einrichtungen für Heilmittel, zum Beispiel physio- und ergotherapeutische Praxen

Daneben haben Apotheken, Notfallsanitäterinnen und -sanitäter für drei Tage Zugriff. Betriebsärztinnen und -ärzte sowie Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, etwa Gesundheitsämter, können ebenfalls drei Tage lang zugreifen – anders als die anderen Stellen brauchen sie dafür aber vorher Ihre ausdrückliche Einwilligung.

Die verschiedenen Stellen haben innerhalb der ePA unterschiedliche Berechtigungen. Einige Stellen können grundsätzlich alle Daten sehen, ablegen oder löschen – das sind Arzt- und Psychotherapiepraxen, Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes. Die restlichen Stellen können nicht alle Daten lesen und nur bestimmte Dokumente selbst abspeichern oder löschen. Zum Beispiel können Pflegeeinrichtungen nur Daten zur pflegerischen Versorgung einstellen und löschen. Einige Daten können sie nicht sehen – darunter Abschriften der Behandlungsdokumentation, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder Erklärungen zur Organspende.

Sie selbst können alle Daten in Ihrer ePA lesen und löschen – und auch einige Dokumente einstellen. Die Kranken- und Pflegekassen haben keinen Zugriff auf die Inhalte der ePA – auch wenn die Krankenkassen die ePA-Apps bereitstellen.

Wichtig ist:

Sie können entscheiden, wer auf Ihre ePA zugreifen darf. Es ist möglich, einzelnen Einrichtungen den Zugriff zu verweigern – oder bestimmte Dokumente vor ihnen zu verbergen (siehe unten: Welche Widerspruchsmöglichkeiten habe ich?).

In der ePA-App können Sie zudem festlegen, für welchen Zeitraum jemand Zugriff hat. Zum Beispiel können Sie Ihrer Hausarztpraxis dauerhaften Zugriff auf alle Daten erlauben – einer Fachärztin oder einem Facharzt aber nur auf bestimmte Dokumente für einen Tag.

Wie werden meine Daten geschützt?

Alle Daten in der ePA werden nach aktuellen technischen Standards verschlüsselt abgelegt. Zugreifen lässt sich nur über die Telematikinfrastruktur (TI). Dabei handelt es sich um ein besonders gesichertes Netz, an das Praxen, Krankenhäuser, Apotheken und andere an der Gesundheitsversorgung Beteiligte angeschlossen sind. Anwendungen wie ePA-Apps, die über die TI laufen, müssen hohe Anforderungen an die Datensicherheit erfüllen.

Alle Aktivitäten in der ePA werden protokolliert. Dieses Protokoll wird drei Jahre lang gespeichert – so lässt sich nachvollziehen, wer auf Ihre Daten zugegriffen hat. Die anderen Daten in der ePA unterliegen keiner Löschfrist und können lebenslang gespeichert werden.

Voraussichtlich ab Mitte 2025 werden die Daten aus der ePA in pseudonymisierter Form – also zum Beispiel mit einem Code statt Ihrem Namen – an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit am Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) weitergeleitet. Dort können sie in wissenschaftlichen Studien genutzt werden, zum Beispiel um die Versorgung in Deutschland bei einer bestimmten Erkrankung zu untersuchen. Wer dies nicht möchte, kann widersprechen.

Welche Risiken hat die Nutzung der ePA?

Ob und wie sehr die ePA die Gesundheitsversorgung wirklich verbessert, hängt davon ab, wie vollständig und korrekt die Informationen darin sind. Sind beispielsweise nur lückenhafte oder veraltete Daten gespeichert oder haben Sie Informationen – aus anderen Gründen – gelöscht oder für andere gesperrt, ist anhand der ePA kein umfassender Überblick über Erkrankungen und Therapien möglich.

Manche befürchten, dass die ePA Diskriminierung oder Stigmatisierung ermöglichen könnte: zum Beispiel, wenn darin für Behandelnde sichtbar ist, dass man eine psychische Erkrankung, eine Suchterkrankung oder AIDS hat.

Trotz der hohen Sicherheitsstandards lässt sich nicht gänzlich ausschließen, dass die gespeicherten Daten in falsche Hände geraten – etwa bei Datenlecks oder Hackerangriffen. Nutzt man die ePA-App, sind zudem regelmäßige Updates auf dem Smartphone oder Tablet wichtig, um Sicherheitslücken zu vermeiden.

An das Forschungsdatenzentrum Gesundheit werden die Daten zwar pseudonymisiert weitergeleitet. Besonders für Menschen mit seltenen Erkrankungen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sie möglicherweise trotzdem identifiziert werden können. Vorgaben für Forschungsprojekte sollen verhindern, dass sich durch Analysen der Daten auf einzelne Personen rückschließen lässt, zudem unterliegen die Forschenden einer Schweigepflicht. Bei Verstößen drohen Strafen.

Welche Widerspruchsmöglichkeiten habe ich?

Versicherte haben das Recht, Widersprüche in verschiedenen Bereichen einzulegen:

  • Einrichtung oder Nutzung der ePA: Wenn Sie nicht möchten, dass eine ePA für Sie eingerichtet wird, können Sie dem bei Ihrer Krankenkasse widersprechen. Wer bereits eine ePA hat, kann diese löschen lassen. Dafür widerspricht man der weiteren Nutzung bei der Krankenkasse oder in der ePA-App. Alle gespeicherten Daten werden dann ebenfalls gelöscht.
  • Zugriffsrechte: Sie können einzelnen Stellen den Zugriff auf Ihre ePA verweigern – zum Beispiel, wenn Sie nicht möchten, dass eine bestimmte Arztpraxis Ihre ePA einsieht. Das lässt sich in der ePA-App oder gegenüber der Ombudsstelle Ihrer Krankenkasse festlegen. In der ePA-App kann man den Zugriff einzelner Stellen auch zeitlich oder auf bestimmte Dokumente beschränken.
  • Einstellen von Dokumenten: Wenn Sie nicht wollen, dass in einer Behandlungssituation bestimmte Dokumente in der ePA abgelegt werden, können Sie das direkt in der Praxis oder Klinik sagen.
  • Übernahme von E-Rezept-Daten: Wenn Sie nicht möchten, dass Daten aus Ihren E-Rezepten automatisch in Ihre ePA eingespeist werden, können Sie in der ePA-App oder bei der Ombudsstelle Ihrer Krankenkasse widersprechen.
  • Speicherung von Daten der Krankenkasse: Bei der Krankenkasse kann man Widerspruch dagegen erheben, dass Abrechnungsdaten in die ePA einstellt werden.
  • Datenübertragung an das Forschungsdatenzentrum: Voraussichtlich ab Juli 2025 ist dieser Widerspruch über die ePA-App oder bei der Ombudsstelle der Krankenkasse möglich.

Ein Widerspruch lässt sich später jederzeit rückgängig machen.

Was ist das E-Rezept?

Seit Januar 2024 werden für verschreibungspflichtige Medikamente meist nur noch elektronische Rezepte (E-Rezepte) ausgestellt. Das Papierrezept kann aber immer noch ausgegeben werden, zum Beispiel bei technischen Problemen oder Hausbesuchen.

Das E-Rezept soll Zeit und Wege sparen: Beispielsweise können Folgerezepte direkt übermittelt werden, wenn die elektronische Gesundheitskarte in diesem Quartal bereits in der Arztpraxis eingelesen wurde. Auch nach einer Videosprechstunde erhält man das E-Rezept digital.

Die E-Rezept-Daten werden automatisch als Medikationsliste in Ihrer ePA gespeichert – es sei denn, Sie haben dem widersprochen. Mit den E-Rezept-Daten sollen sich zukünftig weitere Funktionen in der elektronischen Patientenakte besser nutzen lassen – zum Beispiel der Medikationsplan mit zusätzlichen Informationen wie Einnahmehinweisen oder Dosierungen.

Manche Praxen können auch schon für nicht verschreibungspflichtige Medikamente und für Privatrezepte ein E-Rezept ausstellen. In Zukunft soll es zudem E-Rezepte für Betäubungsmittel, Heilmittel, Hilfsmittel und digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) geben. Auch digitale Überweisungen an eine Facharztpraxis sollen möglich sein.

Wie löse ich ein E-Rezept ein?

Das E-Rezept kann deutschlandweit eingelöst werden. Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • elektronische Gesundheitskarte: Die Apotheke kann das E-Rezept abrufen, wenn sie die Gesundheitskarte einliest.
  • E-Rezept-App: Diese kann man auf dem Smartphone installieren und sich zum Beispiel mit der Gesundheitskarte und der dazugehörigen PIN anmelden. Mit dem Rezeptcode in der App lässt sich das E-Rezept in der Apotheke vor Ort einlösen. Man kann das Medikament über die App, aber auch von zu Hause aus bei einer Apotheke bestellen.
  • Cardlink: Auch mit diesem Verfahren lässt sich ein E-Rezept von zu Hause aus per Smartphone einlösen. Dazu ist eine NFC-fähige Gesundheitskarte (erkennbar am Funkwellensymbol auf der Karte), ein NFC-fähiges Smartphone und eine spezielle App nötig, zum Beispiel eine App der Apotheke. Um ein verschriebenes Medikament bei einer Apotheke zu bestellen, hält man die Gesundheitskarte an das Smartphone. Per SMS erhält man einen Code, mit dem man den Vorgang bestätigen muss.
  • Ausdruck: Die Arztpraxis kann einen Code mit den Zugangsdaten für das E-Rezept ausdrucken. Dieser wird dann in der Apotheke eingescannt.

Es ist auch möglich, ein E-Rezept für eine andere Person einzulösen. Das geht mit der elektronischen Gesundheitskarte dieser Person, der Familienfunktion der E-Rezept-App oder dem ausgedruckten Rezeptcode.

Ist das E-Rezept sicher?

Auch das E-Rezept wird gesichert und mehrfach verschlüsselt in der Telematikinfrastruktur (TI) gespeichert. Anders als Papierrezepte kann es nicht verloren gehen, beschädigt oder gefälscht werden.

Das E-Rezept wird von der Arztpraxis, die es ausgestellt hat, elektronisch signiert. Zugriff haben nur Sie selbst oder eine Person, die Sie dafür bevollmächtigt haben, sowie die Apotheke. 100 Tage nach Einlösung wird das Rezept automatisch gelöscht.

Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Die elektronische Patientenakte für alle. 2024.

Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Fragen und Antworten zum Elektronischen Rezept (E-Rezept). 2024.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). FAQ zum E-Rezept. 2024.

Gematik. Das E-Rezept für Deutschland. 2024.

GKV Spitzenverband. ePA für Alle – Informationsmaterial nach §343 Abs. 1a SGB V. 2024.

Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Telematikinfrastruktur. 2024.

Verbraucherzentrale. Elektronische Patientenakte (ePA): Digitale Gesundheitsakte für alle kommt. 2024.

IQWiG-Gesundheitsinformationen sollen helfen, Vor- und Nachteile wichtiger Behandlungsmöglichkeiten und Angebote der Gesundheitsversorgung zu verstehen.

Ob eine der von uns beschriebenen Möglichkeiten im Einzelfall tatsächlich sinnvoll ist, kann im Gespräch mit einer Ärztin oder einem Arzt geklärt werden. Gesundheitsinformation.de kann das Gespräch mit Fachleuten unterstützen, aber nicht ersetzen. Wir bieten keine individuelle Beratung.

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Erstellt am 18. Dezember 2024

Nächste geplante Aktualisierung: 2027

Herausgeber:

Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)

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